Satzung und Datenschutzgrundordnung des ASV Bauschheim 1962 e.V.

 

  • 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

      Der Angelsportverein Bauschheim 1962 e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen

      Sitz in Bauschheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 ZWECK DES VEREINS

      Der Verein bezweckt:

  1. einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen fischereisportlichen Betätigung,
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern,
  3. ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer im Interesse der Volksernährung,
  4. Ausarbeitung und Vertiefung des sportlichen Fischens,
  5. Pflege der Kameradschaft
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb eingestellt.

  • 3 MITGLIEDSCHAFT

      Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid gemäß den vorhandenen Gesetzen und den Bestimmungen des Vereins als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist, ferner sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Der Jugendliche muss im Besitz des Freischwimmerscheins sein. Für Jugendliche ist das erforderliche Alter 12 Jahre. Bei Neuaufnahmen muss innerhalb eines Jahres die Sportfischerprüfung nachgewiesen werden.  Die Einwilligung zur Aufnahme in den Verein muss bei Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen, der auch haftbar ist. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich bei dem Vorsitzenden zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach der Größe der Gewässer kann die Mitgliederzahl entsprechend dem Vorstand beschränkt werden.

  • 4 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen    Kündigungsfrist erfolgen.
  • 5 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen wenn,
  1. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen Fischereigewässern strafbar gemacht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet.
  2. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
  3. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute usw., ausnutzt,
  4. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach der Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
  5. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,
  6. trotz Mahnung seinem Beitrag drei Monate im Rückstand geblieben ist.
  • 6 Der Ausschluss erfolgt nach einer eingehenden Klärung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Es steht dem Ausgeschlossenem frei, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides nochmals beim Vorstand Einspruch zu erheben, der nach nochmaliger Klärung des Sachverhaltes, Anhörung des Beschuldigten und der Mitgliederversammlung den ergangenen Bescheid bestätigt, mildert oder aufhebt.
  • 7 Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr sofort zu entrichten.
  • 8 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, welcher bis zum 31.03. des laufenden

      Jahres zu entrichten ist, sowie aller evtl. sonstigen Gebühren, werden von der

      Jahreshauptversammlung festgesetzt.

  • 9 DER VORSTAND DES VEREINS

      Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftwart
  5. dem Jugendwart
  6. den Gewässerwarten
  7. dem Sportwart
  8. sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf.

      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftwart

      Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlichen Hauptversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Er ruft die Vorstandssitzung in regelmäßigen Abständen oder je nach Erfordernis ein und leitet sie. Sie sind bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung in jedem Fall beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der darauf folgenden Mitgliederversammlung Neuwahl stattzufinden. Beim Ausscheiden aus dem Vorstand sind die im Besitz des Vorstandsmitgliedes befindlichen Vermögenswerte, Akten, Geräten usw. des Vereins dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten sofort zurückzugeben. Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen anvertrauten Ämter und die damit übernommen Pflichten ehrenamtlich aus.

  – Barauslagen sind ihnen zu erstatten. –

  • 10 Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu nummerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist zum Jahresabschluss abzuschließen und dem Vorsitzenden vorzulegen. Außerdem ist sie zu diesem Termin von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu wählenden Mitgliedern zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Durch sie ist Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes auszusprechen.
  • 11 Dem Schriftwart obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er fertigt jeweils die Niederschrift über wichtige Vorstandssitzungen, jeder Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlungen an, welche die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Diese Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und nach Zustimmung seitens der erschienenen Mitglieder vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben. Bleibende Angelegenheiten und Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern durch Abschrift bekanntzugeben.
  • 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

      Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Zu den Versammlungen ist vom Vorstand mindestens 8 bis 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Unter dieser Voraussetzung ist die Versammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

  • 13 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse werden vom Schriftwart in Protokollen schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen.
  • 14 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

      Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend den maßgeblichen Beschlüssen in den Versammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmenrechtes in den Mitgliederhauptversammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich den maßgebenden Beschlüssen des Vorstandes und der     Mitgliederversammlung unterzuordnen und sie zu befolgen, ferner ihre Beiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder haben die Pflicht, nach Bedarf Arbeitsleistungen am Gewässer durchzuführen. Körperbehinderte sind von diesen Leistungen befreit, können jedoch zu anderweitigen Hilfsleistungen herangezogen werden. Die vom Verein festgelegten Schonzeiten sowie die Fangbestimmungen sind von allen Mitgliedern zu beachten. Am Gewässer sind die Anordnungen der Vereins –sowie der Gewässerwarte zu befolgen. Alle Mitglieder haben die Gewässerwarte bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Der Verein unterhält bei einer ortsansässigen Bank stets ein Konto, um allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber rechtzeitig nachkommen zu können.

  • 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

      Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer zu diesem Zweck gem. §13 Abs. 1 einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne sind die Bewilligung des Antrages durch den Vorstand und einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  • 16 Das bei der Auflösung des Vereins nach Tilgung der Verbindlichkeiten bleibende Vermögen ist dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen

 

Datenschutzgrundordnung des ASV Bauschheim 1962 e.V./ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Name Funktion Zweck der Datenverwaltung Rechtsgrundlage
Stefan Seibert 1. Vorsitzender Überblick über den Mitgliederbestand Art. 6 1b
Unterrichtung der Mitglieder
Repräsentationsaufgaben
Petra Schuffenhauer Schriftführerin Führen der Mitgliederliste Art. 6 1b
Statistik
Meldung an Verband/Stadt Rüsselsheim
Datenpflege bei Änderungen
Aufnahme von Mitgliedern
Löschen der Daten beim Enden der Mitgliedschaft
Vorbereiten von Ehrungen
Michael Hofmann Kassierer Beitragswesen  Bank und Barzahler Art. 6 1b
Lohnangelegenheiten
Ramon Wolf Sportwart Überblick über die aktiven Mitglieder Art. 6 1b
 Uwe Catarius  Gewässerwart  Aussenbereich  Art. 6 1b
Helmut Hahn 2. Vorsitzender/Gewässerwart Statistik über Fischentnahme Art. 6 1b
Simon Seibert Jugendwart Überblick über die jugendlichen Mitglieder Art. 6 1b
Oliver Roos-von der Au Jugendwart Überblick über die jugendlichen Mitglieder / Internetangelegenheiten  Art. 6 1a/b
Ronald Seifert Steuerberater Lohnangelegenheiten Art. 6 1b